(1)
Der Erlaubnisbescheid hat inhaltlich dem jeweiligen Muster der Anlagen 3 bis 5, die Bestandteil dieser Verordnung sind, zu entsprechen.
(2)
Die untere Bauaufsichtsbehörde, die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde und die Ausländerbehörde sind, soweit diese am Verfahren beteiligt worden sind, formlos ohne Anlagen über die Erteilung der Erlaubnis unter Hinweis auf die Aufnahme der gegebenenfalls von diesen Behörden verlangten Auflagen zu unterrichten.
(3)
Dem zuständigen Finanzamt sind Zweitschriften von zeitlich befristeten Erlaubnissen und Gestattungen ohne Anlagen zu übersenden.