Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bau-, Lebensmittel- und Hygienerecht können zugelassen werden, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichungen erfordern oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
§ 4
GastVOHärteklausel
Stand 2003-04-01