Jurafuchs

§ 3

GastVO
Schutz personenbezogener Daten
Stand 2003-04-01
Die Erlaubnisbehörde hat die erhobenen Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, aus denen sich Anhaltspunkte für ihre oder seine Unzuverlässigkeit ergeben (insbesondere Angaben aus Registern und Mitteilungen anderer Stellen), zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag.

Meine Notizen

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