(1)
Zur Abgeltung regelmäßig wiederkehrender Amtshandlungen oder Benutzungen können in Gebührenordnungen Pauschgebühren vorgesehen oder zugelassen werden; Entsprechendes gilt für Auslagen. Dabei sind erwartete geringere Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
(2)
Pauschgebühren sind nur auf Antrag im Voraus für einen Zeitraum von längstens einem Jahr festzusetzen.