(1)Für die Aufhebung des Zweckverbands gelten § 5 Abs. 1 und 5 dieses Gesetzes sowie § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.(2)Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Änderung der Verbandssatzung§ 17a Umwandlung →