Die Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zulässig. Die Verbandsversammlung beschließt die Umwandlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl.
§ 17a
GkZUmwandlung
Zweiter Teil Der Zweckverband
Stand 2003-02-28