Jurafuchs
§ 21

§ 21

GrStG 1973
Änderung von Steuermeßbescheiden
Bemessung der Grundsteuer
Stand 2026-01-14
Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.

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