Jurafuchs
§ 7

§ 7

GrStG 1973
Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Steuerpflicht
Stand 2026-01-14
Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

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