Jurafuchs
§ 31

§ 31

GrStG 1973
Nachentrichtung der Steuer
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
Stand 2026-01-14
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

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