(1)
Die Aufsicht über die Standesämter führen
1.
als untere Aufsichtsbehörde in den kreisfreien Städten die Magistrate, im Übrigen die Kreisausschüsse,
2.
als obere Aufsichtsbehörde die Regierungspräsidien und
3.
als oberste Aufsichtsbehörde das für das Personenstandswesen zuständige Ministerium.
Bei einem einheitlichen Standesamtsbezirk nach § 2 Abs. 2 Satz 2 obliegt die jeweilige Aufsicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2 der für den Sitz des Zweck- oder Gemeindeverwaltungsverbands zuständigen Behörde. Beschäftigte des Standesamts einer kreisfreien Stadt dürfen nicht mit Aufgaben der unteren Aufsichtsbehörde befasst werden.
(2)
Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung den kreisfreien Städten und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.