(1)
Die vor dem 1. Januar 2009 bestehende Aufteilung eines Gemeindegebietes in mehrere Standesamtsbezirke bleibt bestehen; sie kann ganz oder teilweise durch Beschluss der Gemeindevertretung zum Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden.
(2)
Standesamtsbezirke, die vor dem 1. Januar 2009 durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch mehrere Gemeindegebiete gebildet worden sind, bestehen fort; sie können nur zum Ende eines Kalenderjahres geändert oder aufgehoben werden.
(3)
Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind beginnend mit dem Jahresabschluss des Standesamts bis zum Ablauf der Führungsfristen weiter von der unteren Aufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren.