(1)
Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 21 Abs. 2a Satz 2,§ 24 Abs. 2 und § 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Aufsichtsbehörde.
(2)
Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist der Gemeindevorstand.
(4)
Für die Aufgaben nach Abs. 1 und 3 gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.