Jurafuchs
§ 27

§ 27

HDSIG
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2018-05-03
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Übermittlung an öffentliche Stellen nur zulässig, sofern auf Grundlage geeigneter Garantien sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle eine Datenverarbeitung im Einklang mit derVerordnung (EU) Nr. 2016/679 erfolgt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →