Jurafuchs
§ 9

§ 9

HDSIG
Wahl
Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte
Stand 2018-05-03
(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags verpflichtet die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, ihr oder sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen und die Verfassung des Landes Hessen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich zu wahren.

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