Jurafuchs
§ 82

§ 82

HDSIG
Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange
VIERTER TEIL Informationsfreiheit
Stand 2018-05-03
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht 1. bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364), 2. bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land, b) Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit, c) die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder d) den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens, 3. bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten, 4. bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder 5. soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.

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