(1)
Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(2)
Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei Inkrafttreten des Hochschulmodernisierungsgesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(3)
Bis zur Verabschiedung des ersten Struktur- und Entwicklungsplans durch den Hochschulrat nach § 84 Absatz 1 Nummer 4 sind Entwürfe von Ausschreibungstexten für Professuren und Juniorprofessuren vor der Veröffentlichung der zuständigen Behörde zur Stellungnahme zuzuleiten. Die zuständige Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach der Zuleitung eines Entwurfs Einwendungen gegen diesen erheben.