Bis zur Verabschiedung des ersten Struktur- und Entwicklungsplans durch den Hochschulrat nach § 84 Absatz 1 Nummer 4 bedarf die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs der Genehmigung der zuständigen Behörde.
§ 126a
HmbHGStudiengänge
Wahl- und Organisationsbestimmungen
Stand 2001-07-18