(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Offenlegungspflicht des § 5 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;
2.
als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1 und 2) zuwiderhandelt;
3.
als Verleger entgegen § 8 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt;
4.
jemanden zum verantwortlichen Redakteur oder Verantwortlichen für den Anzeigenteil bestellt, der nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entspricht;
5.
als verantwortlicher Redakteur oder Verantwortlicher für den Anzeigenteil zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer eine der in § 13 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4)
Bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5)
Die Verfolgung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(6)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.