(1)
Diese Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(2)
Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen. Sondergesetze gegen die Presse sind unzulässig.
(3)
Die Pressetätigkeit darf von keinerlei Zulassung abhängig gemacht werden. Eine berufsständische Gerichtsbarkeit ist unzulässig.