Jurafuchs

§ 6

HPresseG
Stand 2003-12-12
Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk sind Name und Geschäftsanschrift des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist, des Verlegers oder - beim Selbstvertrieb - des Verfassers oder Herausgebers zu nennen. Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. Wird der Verleger unter einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Geschäftsanschrift der Vertretungsberechtigten zu nennen.

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