Jurafuchs
§ 27a

§ 27a

HVwVfG
Öffentliche Bekanntmachung im Internet
Verfahrensgrundsätze
Stand 2010-01-15
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich. (2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben. (3) Eine gesetzliche Vorschrift, welche die Behörden berechtigt, den Inhalt öffentlicher oder ortsüblicher Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, geht den Abs. 1 und 2 vor. Enthalten die gesetzliche Vorschrift und die zu ihr erlassenen Rechtsvorschriften keine Regelung über die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen, auf die sich die Bekanntmachung bezieht, gilt Abs. 1 Satz 3 und 4.

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