Vor dem 9. Juli 2015 begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der seit dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung fortzusetzen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus der seit dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.
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