Jurafuchs

§ 16

HWaG
Benutzungsbedingungen und Auflagen
Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung
Stand 2005-03-29
(1)
Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um
1.
nachteilige Wirkungen zu verhüten und auszugleichen
2.
die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.
(2)
Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme erteilt, so kann auferlegt werden, das gebrauchte Wasser zurückzuleiten. Es können außerdem Maßnahmen angeordnet werden, die erhebliche, nachhaltige oder überörtliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Landschaft verhüten.
(3)
Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung erteilt, ist grundsätzlich vom Vorrang ortsnaher Wasserversorgung auszugehen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn
1.
auf Grund der Menge und Beschaffenheit der ortsnahen Wasservorkommen eine dauerhaft gesicherte Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet werden kann,
2.
der finanzielle Aufwand für eine ortsnahe Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
3.
die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 33 a Absatz 1 WHG gefährdet wird.

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