(1)
Die Gewässer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet.
(2)
Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt im Rahmen der für die Flussgebietseinheit Elbe maßgeblichen Anforderungen gemäß den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25 a bis 25 d, 32 c und 33a WHG. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen zu regeln, die für die Ermittlung des für die Gewässerbewirtschaftung im Rahmen des Satzes 1 maßgebenden Gewässerzustands, seiner Festlegung und Einstufung, seiner Darstellung sowie der Überwachung notwendig sind.