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Jurafuchs

§ 33

IfSG
Gemeinschaftseinrichtungen
Stand 2026-03-09
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: 1.Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,2.die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,3.Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,4.Heime und5.Ferienlager.

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