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Jurafuchs

§ 44

IfSG
Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Stand 2026-03-09
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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