Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 44
IfSGErlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Stand 2026-05-06