Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ifsg/__48.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).