Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
§ 48
IfSGRücknahme und Widerruf
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Stand 2026-05-06