Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen, der Emissionen, der Luftverunreinigungen, der Anlagen und des Standes der Technik werden in diesem Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwandt. Soweit Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden, sind sie Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2
LImschG -Begriffsbestimmungen
Stand 1975-03-18