Jurafuchs
§ 112d

§ 112d

JGG
Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Stand 2026-05-06
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

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