Jurafuchs
§ 89

§ 89

JGG
Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
Jugendstrafe
Stand 2026-05-06
Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

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