Jurafuchs

§ 1

JAG NRW
Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit
Stand 2021-12-17
Die Befähigung zum Richteramt und zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.

Erster Teil Die erste Prüfung

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