Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung " Assessorin" oder " Assessor" führen.Vierter Teil Anrechnungen; AufbewahrungsfristenMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 60 Widerspruch, Klage, Einwendungen§ 62 (weggefallen) →