Jurafuchs

§ 17

JAG NRW
Prüfungsnoten
Stand 2021-12-17
(1)
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16-18 Punkte

gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 - 15 Punkte

vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 - 12 Punkte

befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 - 9 Punkte

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 - 6 Punkte

mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 - 3 Punkte

ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.

Zwischennoten undvon vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2)
Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut

11,50 - 13,99 Punkte: gut

9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend

6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend

4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend

1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft

0 - 1,49 Punkte: ungenügend.

Meine Notizen

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