(1)
Der Grundlohn des Arbeitsentgelts wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
(2)
Der Grundlohn beträgt in der
der Eckvergütung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 75 Abs. 4 Satz 1 JVollzGB II, § 49 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB III sowie § 44 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB IV.
(3)
Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 Prozent verringert werden. § 35 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB II, § 49 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB III und § 44 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB IV bleiben unberührt.