(1)
Eine Ausbildungsbeihilfe wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
(2)
Nach einer Gesamtdauer der Maßnahme von zwei Jahren kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand der oder des Gefangenen dies rechtfertigt.
(3)
Für die Teilnahme an einem Unterricht, an Maßnahmen der Berufsfindung, an sozialem Training, an Deutschkursen oder anderen vergleichbaren Maßnahmen kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe I oder II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist.
(4)
Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.