(1)
Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden:
1.
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu fünf Prozent des Grundlohns,
2.
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu fünf Prozent des Grundlohns,
3.
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent des Grundlohns.
(2)
Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 Prozent, im Leistungslohn bis zu 15 Prozent des Grundlohns gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
1.
im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
2.
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.