Den Beteiligten steht das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12c Stundung, Erlass§ 12e Verwaltungshilfe und Mandat →