Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten.
§ 18
KAGInvestitionen vor dem 3. Oktober 1990
Schlussvorschriften
Stand 2024-06-21