Jurafuchs

§ 16

KAG
Einschränkung von Grundrechten
Schlussvorschriften
Stand 2024-06-21
Die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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