(1) Werden mehrere Abgaben von demselben Abgabenschuldner geschuldet, können die Gemeinden und Landkreise diese Abgaben durch zusammengefaßten Bescheid festsetzen und erheben.
(2) In Bescheiden über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt ergehen, kann bestimmt werden, daß diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten, solange sich die Berechnungsgrundlagen oder der Abgabenbetrag nicht ändern. Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu berichtigen, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.
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