Jurafuchs

§ 13

KAG-LSA
Anwendung der Abgabenordnung
Dritter Teil Verfahrensvorschriften
Stand 1996-12-13
(1)
Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
1.
Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)
2.
Aus dem Zweiten Teil (Steuerschuldrecht)
3.
Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
4.
Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)
5.
Aus dem Fünften Teil (Erhebungsverfahren)
6.
Aus dem Sechsten Teil (Vollstreckung)
(2)
Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen).
(3)
Bei der Anwendung der im Absatz 1 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
2.
des Wortes „Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzung - das Wort „Abgabe(n)",
3.
des Wortes „Besteuerung" die Worte „Heranziehung zu Abgaben".

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