(1) Für Abgabenschuldner, für die die Abgabenberechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag auch für einen künftigen Zeitabschnitt unverändert bleiben, können die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
(2) Eine Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist nicht zulässig, wenn die Abgabenpflicht neu begründet wird, der Abgabenschuldner wechselt oder sich die Abgabenberechnungsgrundlagen ändern.
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