(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Die Satzung kann bestimmen, dass dabei Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Für den Erstattungsanspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass die Grundstücksanschlüsse an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zu den öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 gehören.
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