Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümerinnen oder Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmerinnen oder Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die die oder der Beitragspflichtige verursacht. Die Vorschriften des § 8 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 sind entsprechend anzuwenden.
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