Jurafuchs

§ 17

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kinder
Pädagogische Konzeption
Stand 2019-12-03
(1)
Die Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einer eigenen pädagogischen Konzeption durch. Diese Konzeption muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten.
(2)
Die pädagogische Arbeit orientiert sich an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →