Jurafuchs

§ 25

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kinder
Träger von Kindertageseinrichtungen
Stand 2019-12-03
(1)
Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.
(2)
Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, zum Beispiel Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein.

Meine Notizen

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