Die Oberste Landesjugendbehörde kann für besondere Betreuungsbedarfe, zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.
§ 53
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von KinderErprobungen
Stand 2019-12-03