Jurafuchs

§ 11

Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lan
Stand 1975-04-22
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.

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