(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft . Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle Vorschriften des bisherigen Landesrechts über die Kirchensteuern außer Kraft.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18