Jurafuchs

§ 13

Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lan
Stand 1975-04-22
Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden haben den Kirchen auf Anfordern die für die Besteuerung und den kirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

VI. Rechtsbehelfe

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